
Der Bundesrat hat der Reform des Mutterschutzgesetzes am 12.05.2017 zugestimmt.
Ziel: Flexiblere Gestaltung des Mutterschutzes!
Was ändert sich alles? Das Wichtigste im Überblick:
- Mutterschutz künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Studentinnen können für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika bspw. Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden.
- Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließend.
- Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert. Für die Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr gilt künftig ein behördliches Genehmigungsverfahren. Die noch geltenden Regelungen finden sich in § 8 MuSchG.
- Die Schutzfrist für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes wird um 4 Wochen verlängert und beträgt zukünftig 12 Wochen. Der 12-Wochen-Zeitraum gilt bislang nur für Früh- und Mehrlingsgeburten (§ 6 MuSchG). Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes!
Übrigens: Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 (!) Jahren.
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